| | | * Puppe, Kleine Schule des juristischen Denkens, 2.Aufl. (2011), S. 67. ** Dieser Punkt erinnert mich an die erheblichen Schwierigkeiten, die ich mit umfassenden Definitionen lange Zeit hatte. In der konkreten Anwendungssituation verwirrte mich häufig der Umstand, dass Definition »mehr können«, als im Einzelfall überhaupt erforderlich. Dies gilt zwar nicht nur für Teildefinitionen, allerdings kam mir die entscheidenden Einsicht, als ich mich eben mit diesen befasste. Ingeborg Puppes Ratschlag brachte mir Klarheit: »Die Begründungen mancher höchstrichterlicher Urteile beginnen mit jenen […] ebenso wortreichen wie sinnarmen Bandwurmsätzen zur ›Definition‹ z. B. des Vorsatzes oder der Mittäterschaft, die nichts andere besagen, als dass der Richter eine Gesamtbetrachtung des Falles vornehmen muss, bei der er alle relevanten Umstände berücksichtigen soll. [m. w. Nw.] Ein solches Vorgehen wäre zweckmäßig, wenn die Definitionen von Rechtsbegriffen den allgemein in der Wissenschaft gestellten Ansprüchen an Definitionen genügen würden, also klar, eindeutig, präzise und einfach wären. Das sie das alles aber nicht sind und auch nicht sein können, belastet dieses Vorgehen den Rechtsanwender oft unnötig mit allen Vagheiten und Streitfragen des Rechtsbegriffs. Dabei hat er doch nur die Aufgabe, zu entscheiden, ob ein einziger Sachverhalt unter diesen Begriff zu subsumieren ist.«; Puppe, a. a. O., S. 74. Mir zeigte diese Stelle, dass manchmal mehr geschrieben wird, als eigentlich notwendig ist, und dass Definitionen zwar nicht eindeutig, präzise und vollständig sind, jedoch flexibel und - vor allem - praktisch. |